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Aktuelles vom Asbest-Killer.

Asbestverbot in Deutschland:
Einblick in die gesetzlichen Vorschriften

Bis heute finden sich in zahlreichen deutschen Gebäuden noch Materialien, die Asbest enthalten. Es wird davon ausgegangen, dass die vollständige Beseitigung dieses gefährlichen Stoffs noch mehrere Jahre in Anspruch nehmen wird. Um das Risiko für Handwerker und Bewohner so gering wie möglich zu halten, existieren umfangreiche Vorschriften für die Sanierung und Entsorgung von Asbest, sowie für den allgemeinen Umgang mit diesem Gefahrenstoff. In dem folgenden Beitrag werden wir Ihnen diese gesetzlichen Vorgaben genauer vorstellen.

Seit wann besteht ein Asbestverbot in Deutschland?

Zu Beginn des 20. Jahrhunderts wurde erstmals Asbestose identifiziert, eine Lungenerkrankung, die durch das Einatmen von Asbestfasern ausgelöst wird und zu Lungenkrebs führen kann. Etwa 40 Jahre später wurde Asbestose als Berufskrankheit anerkannt und im Jahr 1993 wurde schließlich ein bundesweites Asbestverbot eingeführt.

Allerdings bezieht sich dieses Verbot auf die Herstellung und Verbreitung von Asbestprodukten, und bereits zuvor verbaute Materialien mussten nicht zwangsläufig entfernt werden. Aus diesem Grund sind zahlreiche Bauteile, die Asbest enthalten, immer noch in unserer Umgebung vorhanden.

Die gesetzlichen Regelungen

Chemikalien-Verbotsverordnung

Die Chemikalien-Verbotsverordnung regelt die Abgabe oder Weitergabe besonders gefährlicher Chemikalien und legt die Bedingungen dafür fest. Gemäß dieser Verordnung ist es untersagt, Asbest sowie Erzeugnisse mit einem Massengehalt von mehr als 0,1 Prozent zu verbreiten. Sie enthält zudem Gefährlichkeitsmerkmale, Schutz­maßnahmen und spezielle Vorschriften für Asbest. Allerdings sind konkrete Bestimmungen zur Asbestsanierung in dieser Verordnung nicht enthalten.

Gefahrstoffverordnung

Die Gefahrstoffverordnung legt seit 1993 das entscheidende Verbot für die Herstellung und Verwendung von Asbest fest. Ihr vorrangiges Ziel besteht im Arbeitsschutz, indem sie Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Gefahren durch Gefahrstoffe schützen soll. Gleichzeitig soll sie sicher­stellen, dass auch andere Personen oder Beschäftigte nicht durch Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gefährdet werden und die Umwelt vor schädlichen Auswirkungen geschützt wird. Die Verordnung legt für Arbeitgeber bedeutende Pflichten fest, darunter die Ermittlung von Informationen und Gefährdungsbeurteilungen, Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmer sowie die angemessene Schulung der Mitarbeiter.

Grundsätzlich gilt die Verordnung nicht für private Haushalte. Dennoch gelten bestimmte Verbote auch für Privathaushalte. So sind Überdeckungs- und Überbauungsarbeiten an Asbestzementdächern für Heimwerker und Hausbesitzer untersagt. Das Anbringen von Photovoltaikanlagen auf Dächern aus Asbestplatten ist ebenfalls verboten.

Technische Regel für Gefahrstoffe 519

Die maßgeblichen Bestimmungen für Asbestsanierungen finden sich in den Vorschriften der Technischen Regel für Gefahrstoffe 519 (TRGS 519), die den Umgang mit Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instand­haltungsarbeiten regeln. Generell dienen die Technischen Regeln für Gefahrstoffe dazu, den Stand der Technik, Arbeitsmedizin, Arbeitshygiene und andere gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen wiederzugeben.

Die Einhaltung der TRGS 519 ist sowohl für Fachbetriebe als auch für Privatpersonen verbindlich, wenn es um den Umgang mit Asbest geht. Beispielsweise darf nur ein entsprechender Fachbetrieb eine Asbest­sanierung durchführen, während es Privatpersonen untersagt ist, Asbestplatten durch Bohren, Sägen oder andere mechanische Einwirkungen zu bearbeiten.

Die TRGS 519 differenziert zwischen Arbeiten mit geringer Exposition, Arbeiten geringen Umfangs sowie umfangreichen Arbeiten mit und ohne Begrenzung der Faserkonzentration.

Was passiert bei einem Verstoß?

Verstöße gegen diese Vorschriften können als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat geahndet werden. Im Falle einer Ordnungswidrigkeit ist mit einer hohen Geldstrafe zu rechnen. Eine Ordnungswidrigkeit liegt beispielsweise vor, wenn bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen die Anmeldung dieser Arbeiten nicht rechtzeitig erfolgt oder die Arbeitnehmer keine ausreichende Schutzausrüstung tragen. Die unrechtmäßige Herstellung oder Verwendung von Asbest oder Asbestprodukten stellt hingegen eine Straftat dar.


Rufen Sie uns an, wenn Sie sich unsicher sind!

Die von Asbest ausgehende Gefahr liegt vor allem darin begründet, dass vielen oft nicht bewusst ist, dass sie von asbesthaltigen Produkten umgeben sind. Sofern festgebundene Asbestbauteile nicht beschädigt werden, geht von ihnen kein Risiko aus.

Bei Heimwerkerarbeiten am eigenen Haus kann es aber unabsichtlich und unbemerkt zu Beschädigungen und letztendlich zu einer Freisetzung der Fasern kommen. 

Sollten Sie also den Verdacht haben, wenden Sie sich lieber an uns!


Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie auf Asbest gestoßen sind: Rufen Sie uns an!!! (0 53 41) 88 966-0 Denn mit Asbest kennen wir uns aus!


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