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Aktuelles vom Asbest-Killer.

Vorsicht vor Asbest! – Darauf sollten Sie beim Erwerb einer Immobilie achten

Wenn der lang ersehnte Traum vom Eigenheim endlich in greifbare Nähe rückt, spielen verschiedene Faktoren eine entscheidende Rolle: die ideale Lage, eine passende Raumaufteilung und natürlich der Kaufpreis. Oftmals überwiegt die Euphorie und dabei werden potenzielle Probleme leicht übersehen. Ein besonders unerfreuliches Szenario tritt ein, wenn man erst nach dem Kauf des Traumhauses auf gesundheitsschädlichen Asbest stößt. In solchen Momenten folgt auf die Freude des Hauskaufs rasch die Ernüchterung.

In unserem heutigen Artikel erfahren Sie, welche Anzeichen auf Asbest hindeuten und welche Rechte Sie als Käufer in dieser Angelegenheit haben.


Warum kann Asbest beim Hauskauf ein Problem darstellen?

Eine Exposition gegenüber Asbest kann zur Entstehung verschiedener, überwiegend unheilbarer Erkrankungen führen. Die Asbestose, eine Form der Lungenfibrose, sowie Lungenkrebs treten größtenteils bei Personen auf, die über längere Zeiträume in ihrer beruflichen Tätigkeit hohen Asbestkonzen­trationen ausgesetzt waren. Allerdings wurden Bauchfelltumore, auch als Mesotheliome bekannt, mit einer ungünstigen Prognose bereits nach einer Exposition von lediglich einem Monat beobachtet.

Aufklärungspflicht des Verkäufers

Der Verkäufer hat die Pflicht, jedem potenziellen Käufer ungefragt und umfassend Auskunft über sämtliche asbesthaltigen Baustoffe des Gebäudes zu geben, sofern ihm das Vorhandensein dieser Materialien bekannt ist. Asbesthaltige Baustoffe werden als sogenannte offenbarungs­pflichtige Sachmängel eingestuft, selbst wenn sie zu Zeiten der Errichtung des Gebäudes üblich waren.

Falls der Verkäufer dieser Informationspflicht nicht nachkommt, entstehen die Voraussetzungen für eine arglistige Täuschung. Infolgedessen ist der Verkäufer für jeglichen entstandenen Schaden haftbar und muss dem Käufer Schadens­ersatz leisten, selbst wenn ein Haftungsausschluss vereinbart wurde.

Es ist nicht notwendig, nachzuweisen, dass die asbesthaltigen Baustoffe im Gebäude tatsächlich Fasern freisetzen, die eine Gefährdung der Gesundheit darstellen. Dieser Nachweis entfällt, da die alltägliche Nutzung des Objekts Renovierungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten einschließt. Selbst fest gebundene Fasern, wie sie in Asbestzement beispielsweise vorkommen, setzen während der Bearbeitung erhebliche Mengen von Fasern frei, was Gesundheit und Umwelt gefährdet.

Wichtig zu beachten ist: Falls ein Käufer aufgrund offensichtlicher Asbest­belastungen, wie beispielsweise Eternitplatten im Außenbereich, bereits im Vorfeld hätte Kenntnis haben können, wird dies vor Gericht gründlich geprüft und im schlimmsten Fall kann der Käufer mit den Kosten für die Sanierung allein zurückbleiben.


Wie lässt sich Asbest vor dem Hauskauf erkennen?

Es gibt Indizien, die auf eine mögliche Asbestbelastung hinweisen können. Grundsätzlich können Gebäude, die vor dem Jahr 1993 errichtet wurden, potenziell von Asbest betroffen sein. Bei Altbauten, die vor dem Jahr 1900 gebaut wurden, wurde Asbest in der Regel bei ihrer ursprünglichen Konstruk­tion nicht verwendet. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass im Zuge von Renovierungs- oder Umbauarbeiten Asbestmaterialien nachträglich in das Gebäude gelangt sind.

Asbestfasern wurden oft in Bereichen zur Isolierung oder Abdichtung ein­gesetzt. Gebäude, die in den 1960er und 1970er Jahren errichtet wurden, sind be­sonders häufig betroffen. Dennoch können auch in Massiv- und Holzhäusern erhebliche Mengen Asbest verbaut sein, obwohl die Identifizierung in solchen Gebäuden schwieriger sein kann, da nicht jedes Bauteil eine spezifische Herstellerkennzeichnung aufweist. In solchen Fällen können Dokumentationen, Unterlagen und Markierungen hilfreich sein.

Um einen möglichen Asbestverdacht zu klären, können wir an den betroffenen Stellen Materialproben entnehmen und diese in einem Labor auf Asbest untersuchen lassen. Auf diese Weise erhalten Sie eine definitive Gewissheit bezüglich der Asbestbelastung.

Was passiert, wenn Asbest erst nach dem Hauskauf entdeckt wird?

Entscheidend ist, ob der Verkäufer Kenntnis von der Asbestproblematik hatte. Falls der Verkäufer seine Pflicht zur Offenlegung verletzt, beispielsweise indem er das Vorhandensein von Asbest verschweigt oder falsche Angaben dazu macht, handelt es sich um arglistige Täuschung. Dann stehen dem Käufer die folgenden allgemeinen Rechte in Bezug auf Mängel zur Verfügung:

  • Kaufpreisminderung
  • Rücktritt vom Kaufvertrag
  • Schadenersatzansprüche

Es ist wichtig, die Verjährungsfrist zu beachten. Üblicherweise beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aufgrund von Baumängeln beim Immobilienkauf 5 Jahre. Wenn jedoch ein Mangel arglistig verschwiegen wird, beginnt diese Frist erst, wenn der Käufer Kenntnis von diesem Mangel erlangt hat oder ihn ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erkennen müssen. Die arglistige Täuschung seitens des Verkäufers muss nachgewiesen werden.


Rufen Sie uns an, wenn Sie sich unsicher sind!

Die von Asbest ausgehende Gefahr liegt vor allem darin begründet, dass vielen oft nicht bewusst ist, dass sie von asbesthaltigen Produkten umgeben sind. Sofern festgebundene Asbestbauteile nicht beschädigt werden, geht von ihnen kein Risiko aus.

Bei Heimwerkerarbeiten am eigenen Haus kann es aber unabsichtlich und unbemerkt zu Beschädigungen und letztendlich zu einer Freisetzung der Fasern kommen. 

Sollten Sie also den Verdacht haben, wenden Sie sich lieber an uns!


Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie auf Asbest gestoßen sind: Rufen Sie uns an!!! (0 53 41) 88 966-0 Denn mit Asbest kennen wir uns aus!


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