Die gesetzlichen Vorschriften für die sachgerechte Entsorgung von Asbest
In vielen älteren Gebäuden aus der zweiten Hälfte des letzten Jahrhunderts sind immer noch zahlreiche Baustoffe mit Asbestfasern vorhanden. Angesichts der nachgewiesenen krebserregenden Eigenschaften von Asbest sind solche Materialien heute verboten. Daher gibt es spezielle Vorschriften für deren Entsorgung, die den Abbau, den Abtransport und die Endlagerung betreffen.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Entsorgung von Asbest in die Hände von Fachfirmen mit einem entsprechenden Sachkundenachweis gehört. Weitere Informationen dazu erhalten Sie in unserem heutigen Beitrag.



Baustoffe mit Asbest zeichnen sich durch ihre Stabilität, Hitzebeständigkeit, Langlebigkeit und gute isolierende Eigenschaften aus. Aus genau diesen Gründen wurden sie vor allem in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts in einer Vielzahl von Einfamilien- und Mehrfamilienhäusern, gewerblichen Immobilien, Schulen und Behörden verbaut. Asbestfasern finden sich in Dacheindeckungen, Fassadeneinkleidungen, Isolierungen und vielen anderen Bereichen. Allerdings ist mittlerweile bekannt, dass Asbest krebserregend ist und daher verboten wurde. Spätestens bei einer Sanierung taucht unweigerlich die Frage auf, wie Baustoffe mit Asbest korrekt und vorschriftsmäßig entsorgt werden müssen.
Überblick: Regeln zur Entsorgung
Erst im Jahr 1993 wurde die gesundheitsschädliche und krebserregende Wirkung von Asbest anerkannt, was letztendlich zu einem vollständigen Verbot der Herstellung und Verarbeitung asbesthaltiger Produkte führte. Heutzutage ist Asbest auch auf EU-Ebene verboten. Eine Vielzahl von Gesetzen und Normen regelt die Asbestentsorgung. Unter den wichtigsten Vorschriften sind folgende zu nennen:
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV): Diese Verordnung legt besonderes Augenmerk auf den Arbeitsschutz. Obwohl sie grundsätzlich nicht für private Haushalte gilt, hat sie dennoch rechtliche Auswirkungen auf private Bauherren. Eine konkretes Beispiel hierfür ist, dass Asbestdächer nicht durch „Überdeckung oder Überbauung“ wie bei der Installation einer Photovoltaikanlage modifiziert werden dürfen. Daher besteht auch für Privatpersonen die Verpflichtung, festzustellen, ob es sich bei der Dacheindeckung um asbesthaltige Materialien handelt.
Technische Regel für Gefahrstoffe 519 für den Umgang mit Asbest (TRGS 519): Seit 2006 sind wir nach TRGS 519 zertifiziert. In dieser Vorschrift werden Bestimmungen für den Abbruch, die Sanierung und die Instandhaltung von Asbestprodukten festgelegt. Insbesondere wird geregelt, welche Personen auf welche Weise mit Asbestprodukten umgehen dürfen. Darüber hinaus werden Richtlinien für die ordnungsgemäße Abfallentsorgung vorgeschrieben.
Schritt für Schritt: Entsorgung von Asbest
- Für die Entsorgung von Produkten mit Asbestfasern ist grundsätzlich qualifiziertes Fachpersonal mit Sachkundenachweis erforderlich.
- Während der Abbauarbeiten müssen die Arbeiter individuelle Schutzkleidung tragen, bestehend aus Schutzanzug, Atemschutz, Handschuhen, Schutzbrille und Arbeitsschuhen.
- Es ist wichtig, während der Abbauarbeiten darauf zu achten, dass keine Staubentwicklung auftritt.
- Zur Vermeidung von Staubentwicklung müssen die Asbestprodukte vor dem Abbau ausreichend mit einem Bindemittel befeuchtet werden.
- Es ist zwingend erforderlich, asbesthaltige Produkte getrennt von anderen Baumaterialien zu entsorgen und keine Vermischung zuzulassen. Eine separate Trennung ist unerlässlich
- Vor dem Abtransport müssen die asbesthaltigen Produkte staubdicht verpackt werden. In der Regel werden hierfür Big-Bags oder reißfeste Spezialfolien verwendet. Alternativ können auch spezielle Container verwendet werden, die sicher verschlossen werden können.
- Es ist erforderlich, die eingepackten Asbestprodukte als Sondermüll zu entsorgen. Es ist strikt untersagt, Asbest im Hausmüll oder als Sperrmüll zu entsorgen.
- Daher besteht auch eine Kennzeichnungspflicht als gefährlicher Sondermüll.
- Für den Abtransport der Asbestprodukte gelten spezielle Vorschriften, einschließlich der Notwendigkeit einer Transportgenehmigung, eines Entsorgungsnachweises und eines Abfallbegleitscheins.

Weitere Aspekte, die berücksichtigt werden müssen
- Asbestabfälle müssen zeitnah entsorgt und sollten nicht über längere Zeit zwischengelagert werden. Sie müssen umgehend zu einer entsprechenden Deponie gebracht werden.
- Während der Abbauarbeiten ist es wichtig, darauf zu achten, dass die Asbestprodukte nicht beschädigt werden, da dies das Risiko einer Freisetzung von Asbestfasern erhöht.
- Wenn Asbestprodukte im Außenbereich eines Hauses (z. B. Fassadenverkleidungen, Dacheindeckungen) entfernt werden, während sich Personen im Inneren des Hauses befinden, sollten Fenster und Türen geschlossen bleiben.
- Nach dem Abbau der Asbestprodukte ist es notwendig, die entsprechende Unterkonstruktion gründlich zu reinigen, um sicherzustellen, dass keine Asbestfasern zurückbleiben.

Rufen Sie uns an, wenn Sie sich unsicher sind!
Die von Asbest ausgehende Gefahr liegt vor allem darin begründet, dass vielen oft nicht bewusst ist, dass sie von asbesthaltigen Produkten umgeben sind. Sofern festgebundene Asbestbauteile nicht beschädigt werden, geht von ihnen kein Risiko aus.
Bei Heimwerkerarbeiten am eigenen Haus kann es aber unabsichtlich und unbemerkt zu Beschädigungen und letztendlich zu einer Freisetzung der Fasern kommen.
Sollten Sie also den Verdacht haben, wenden Sie sich lieber an uns!
Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie auf Asbest gestoßen sind: Rufen Sie uns an!!! (0 53 41) 88 966-0 Denn mit Asbest kennen wir uns aus!