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Aktuelles vom Asbest-Killer.

Was können Mieter bei Verdacht auf Asbest tun?

Immer wieder kommt es vor: Mieter vereinbaren mit ihren Vermietern, den alten Bodenbelag ihrer Wohnung eigenständig zu entfernen. Doch während des Abrisses stoßen sie darunter plötzlich auf zerbrochene Platten. Sofort entsteht der Verdacht: Es könnte sich um Asbest handeln.

Dieser Verdacht ist weit verbreitet, da der krebserregende Baustoff in Deutschland erst im Jahr 1993 verboten wurde. Davor war Asbest aufgrund seiner kostengünstigen Brandhemmung, Wärmedämmung und Säurebeständigkeit über Jahrzehnte hinweg beliebt und fand vielfältige Verwendung: in Fassadenplatten, Dachplatten, Bodenbelägen sowie in Putz, Fliesenkleber oder Spachtelmasse. Daher schlummert dieser krebserregende Stoff noch immer in vielen Wohnungen.

Was Sie als Mieter bei Asbestverdacht tun können, erfahren Sie in diesem Beitrag.


Asbest in deutschen Wohnungen: Eine immer noch weit verbreitete Gefahr

Laut Schätzungen des Bundesumweltministeriums enthalten noch rund 20 Prozent aller Bauwerke in Deutschland Asbest. Allein in der Hauptstadt geht der Berliner Mieterverein von etwa 120 000 Wohnungen aus, die mit Asbest belastet sein könnten.

Festgebundener Asbest wird erst dann gefährlich, wenn beim Aufbrechen, Abschleifen oder Abreißen Fasern freigesetzt werden. Renovierungsarbeiten stellen hierbei ein besonders hohes Risiko dar. Bei schwachgebundenem Asbest lösen sich die Fasern bereits ohne äußerliche Einwirkung.

Für Mieter ist es oft schwierig bis nahezu unmöglich festzustellen, ob sie überhaupt mit Asbest konfrontiert sind. Ohne eine Laboruntersuchung lässt sich Asbeststaub nicht von anderem Baustaub unterscheiden.


Aufklärungspflicht des Vermieters

Die Freisetzung von Asbestfasern kann für Sie als Bewohner zu schwerwiegenden Gesundheitsgefahren führen. Daher ist Ihr Vermieter verpflichtet Sie umgehend aufzuklären:

  • Es ist die Pflicht des Vermieters, den Mieter stets zu informieren, falls ihm bekannt ist, dass in der Wohnung asbesthaltige Materialien verbaut sind.

  • Sollte der Vermieter erst während eines laufenden Mietverhältnisses von der Verwendung asbesthaltiger Baumaterialien in der Wohnung erfahren, ist er verpflichtet, den Mieter umgehend darüber zu informieren.

Wenn in einer Wohnung Asbest festgestellt wird, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass auch die anderen Wohnungen im Gebäude davon betroffen sind.

Ihre Rechte als Mieter

Wenn Sie den Verdacht haben, dass in Ihrer Wohnung Asbest vorhanden ist, haben Sie die Möglichkeit, eigenständig eine Fachfirma zu beauftragen, um eine Untersuchung durchzuführen. Sollte sich der Asbestverdacht bestätigen, muss Ihr Vermieter die Kosten für die Untersuchung tragen.

Falls Ihre Wohnung aufgrund von Asbest nicht mehr sicher benutzbar ist und Ihre Gesundheit gefährdet, besteht die Möglichkeit, eine Mietminderung zu beantragen. Es ist erforderlich, dass Sie den Vermieter schriftlich über den festgestellten Mangel informieren und ihn dazu auffordern, die entsprech­enden Maßnahmen zur Behebung des Problems zu ergreifen. Die Höhe der Mietminderung richtet sich nach dem Ausmaß Ihrer Beeinträchtigung.

Während einer Asbestsanierung ist es von großer Bedeutung, sorgfältig vorzugehen, da diese ausschließlich von zugelassenen Fachfirmen durchgeführt werden darf. Die Fachfirma muss sich Ihnen gegenüber als solche ausweisen können. Falls dies nicht der Fall ist, sollten Sie die Firma nicht in Ihre Wohnung lassen.

Sie haben das Recht eine Ersatzwohnung anzumieten, wenn mehr als nur ein Raum saniert werden muss. Die Kosten für Miete und Umzug trägt der Vermieter. Diese Regelung gilt für sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Asbestsanierung anfallen. Nach Abschluss der Sanierung muss der Vermieter durch eine Raumluftmessung sicherstellen, dass in der Wohnung keine Asbestfasern mehr vorhanden sind.

Wenn ein Vermieter seine genannten Pflichten verletzt, einschließlich der zuvor beschriebenen Aufklärungspflicht, haben Sie Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld. Allerdings muss ein nachweisbarer Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Vermieters und dem konkret erlittenen gesundheitlichen Schaden bestehen.


Rufen Sie uns an, wenn Sie sich unsicher sind!

Die von Asbest ausgehende Gefahr liegt vor allem darin begründet, dass vielen oft nicht bewusst ist, dass sie von asbesthaltigen Produkten umgeben sind. Sofern festgebundene Asbestbauteile nicht beschädigt werden, geht von ihnen kein Risiko aus.

Bei Heimwerkerarbeiten in der Wohnung kann es aber unabsichtlich und unbemerkt zu Beschädigungen und letztendlich zu einer Freisetzung der Fasern kommen. 

Sollten Sie also den Verdacht haben, wenden Sie sich lieber an uns!


Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie auf Asbest gestoßen sind: Rufen Sie uns an!!! (0 53 41) 88 966-0 Denn mit Asbest kennen wir uns aus!


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