Warum Asbest fachgerecht entfernt und entsorgt werden sollte
Für die Entfernung und Entsorgung von Asbest gibt es gesetzliche Regelungen – so etwa die TRGS 519, die Technischen Regeln für Gefahrenstoffe. Wer sich nicht daran hält, gefährdet nicht nur seine Gesundheit und die seiner Mitmenschen. Ihm drohen bei einer illegalen Asbestentsorgung auch immense Geldstrafen. Warum Sie außerdem ein fachkundiges Unternehmen wie uns beauftragen sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Asbest wird dann gefährlich, wenn die feinen Asbestfasern freigesetzt werden. Diese können von Menschen leicht eingeatmet werden und zur Lunge wandern. Dort reizen sie das Gewebe so weit, dass dieses vernarbt und die Lunge sich verhärtet. Dieser gesamte Vorgang wird Asbestose genannt.
Asbestose zählt zu den Langzeitfolgen beim Umgang mit Asbest – es kann durchaus mehrere Jahre bis Jahrzehnte dauern, bis sich die Krankheit vollständig entwickelt hat.
Die Symptome von Asbestose sind unter anderem:
Die feinen Asbestfasern können jedoch ebenfalls Brust- und Rippenfellkrebs sowie Lungenkrebs verursachen, wenn sie sich in den jeweiligen Körperbereichen festsetzen.
Im Jahr 2001 wurden asbesthaltige Abfälle vom EU-Rat als gefährlich eingestuft – dazu zählt unter anderem der Asbestzement, welcher sich auf etlichen Dächern und an Fassaden finden lässt.
Damit sich Asbestentsorger vor den gefährlichen Fasern schützen können, müssen sie spezielle Schutzkleidung tragen und strenge gesetzliche Richtlinien einhalten. Unsere Asbestkiller
Privatpersonen verfügen weder über das erforderliche Know-how, noch haben sie Zugang zu der Schutzausstattung, die für die Entfernung sowie Entsorgung unentbehrlich ist. Würden sie die Maßnahmen selbst durchführen, brächten sie sich unnötig in Gefahr. Daher sollten Sie sich bei einem Asbestverdacht sofort bei uns melden!
Im § 326 Strafgesetzbuch ist der „Unerlaubte Umgang mit Abfällen“ geregelt. Dort ist Folgendes festgelegt:
„Wer unbefugt Abfälle, die
außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Unter diese Regelung fallen auch asbesthaltige Abfälle, da diese als krebserzeugend klassifiziert werden. Zusammengefasst bedeutet dies also, dass Personen eine hohe Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe droht, wenn sie Asbest illegal entfernen und an Orten entsorgen, die für die fachgerechte Entsorgung nicht vorgesehen sind.
Wir entsorgen seit vielen Jahren Asbest – und das absolut gefahrenlos unter Beachtung der TRGS 519 Nr. 18 und länderspezifischer Regelungen. Am 15. Mai 2017 wurde unser eigens entwickeltes Schleifverfahren BT 17.34 offiziell beim Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) zugelassen.
Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie auf Asbest gestoßen sind: Rufen Sie uns an!!! (0 53 41) 88 966-0 Denn mit Asbest kennen wir uns aus!
Quelle Text: www.rathscheck.de zum Teil in abgewandelter Form und umformuliert.
Borchers Inh. André Reinheckel (e.K)
André Reinheckel
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