Welche Verantwortungen hat der Hauseigentümer?
Eigentümer von asbestbelasteten Immobilien sind nicht automatisch dazu verpflichtet, Asbest-Dachplatten oder andere betroffene Bauteile unverzüglich zu entfernen. Dies gilt selbstverständlich nur, solange keine direkte Gefahr von den Bauelementen auf die Gesundheit der Bewohner ausgeht. Ist jedoch eine akute Gesundheitsgefährdung durch freigesetzte Fasern nachgewiesen und der Eigentümer unterlässt trotzdem nötige Maßnahmen, muss er mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Es liegt in der Verantwortung des Vermieters, seine Mieter vor Gefahren zu schützen, die von der Immobilie ausgehen können. Mieter können deshalb verlangen, dass der Vermieter nötige Schutzmaßnahmen trifft oder beschädigte Asbest-Dachplatten und -baustoffe austauscht.
Wenn Sie als Immobilienbesitzer nicht wissen, ob Ihre Immobilie mit asbesthaltigen Materialien belastet ist, sollten Sie dies spätestens vor einer geplanten Sanierung prüfen lassen. Hier gilt die Faustformel: Ist das Gebäude zwischen etwa 1900 und 1990 erbaut oder saniert worden, müssen Sie fast immer mit verbautem Asbest rechnen.
Werden bei der Sanierung asbesthaltige Baustoffe nicht als solche erkannt, setzen Sie alle beteiligten Mitarbeiter, die unbedarft mit dem belasteten Material hantieren, einem unnötigen und unkalkulierbaren Risiko aus. Wird der Asbest allerdings rechtzeitig identifiziert und im Rahmen einer Sanierung vollständig und fachgerecht entfernt, drohen keine Gesundheitsgefahren für Arbeiter und Bewohner mehr.
Positiver Nebeneffekt einer Asbestsanierung: Die Gefahr einer Wertminderung durch den vorhandenen Asbest ist gebannt, der Wiederverkaufswert Ihrer Immobilie steigt definitiv.